6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Philipp Müller, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'580.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'250.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'395.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.