5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019 zu bezahlen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die übrigen Zivilforderungen der Privatklägerin A. werden auf den Zivilweg verwiesen. - 41 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von ¾, d.h. mit Fr. 3'750.00, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.