3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 21 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorläufige Festnahme von einem Tag (29. Mai 2019) wird auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.