2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.1 und 2.2); - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.3, 3.4 und 3.5); - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB (Anklageziffern 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3); - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit.