10.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Stephan Nüesch, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'994.45, und die dem aktuellen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'476.85 sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).