Es sind auch keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieser Freisprüche ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätten vorgenommen werden müssen. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten deshalb die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'395.05 aufzuerlegen.