Die Vorwürfe, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird, hängen eng mit den ähnlich gelagerten weiteren Delikten der jeweiligen Tatbestandsdossiers (Sexualdelikte zum Nachteil von A. [UA act. 211 ff.]; anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellte Betäubungsmitteldelikte [UA act. 219 f.]; Strassenverkehrsdelikte vom 29. Mai 2019 [UA act. 211 ff.]) zusammen, für die der Beschuldigte verurteilt wird. Es sind auch keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieser Freisprüche ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätten vorgenommen werden müssen.