9.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin A. ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 7'250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichtende Entschädigung ist vom Beschuldigten deshalb nicht zurückzufordern.