Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als er von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 1 sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.1 freigesprochen wird und der zu vollziehende Teil der dreijährigen Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf 15 Monate reduziert wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD), d.h. Fr. 3'750.00, aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.