7.6. Die von der Vorinstanz für die Übertretungen (Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG) ausgesprochene Gesamtbusse von Fr. 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. 8. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019 zugesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 8.1).