Infolge der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung sowie des insgesamt als mittelschwer zu qualifizierenden Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate und der aufgeschobene Teil auf 21 Monate festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es bei der auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzten Probezeit sein Bewenden (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.5. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (29. Mai 2019, UA act. 26 f.) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).