Trotz dieser Bedenken ist dem Beschuldigten jedoch knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist zu erwarten, dass er bereits aus einem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe seine Lehren ziehen und sich in Zukunft wohlverhalten wird. Ein Zusammenhang zwischen den vom Beschuldigten begangenen Delikten und seinen damaligen Lebensumständen ist nicht erkennbar. Er lebte bei seiner Mutter, machte eine Lehre als Automobilfachmann und war bereits im Zeitpunkt der zum Nachteil von A. begangenen Sexualdelikte in einer Beziehung (UA act. 4 ff.; GA act. 71).