Insgesamt bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Er bestritt die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen und Nötigungen, für welche er schuldig gesprochen wird, auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig und zeigte diesbezüglich keinerlei Einsicht und Reue. Während des laufenden Verfahrens wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt und sah auch diesbezüglich keine Verantwortung bei sich (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Trotz dieser Bedenken ist dem Beschuldigten jedoch knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.