7.3. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist sodann auch ausgeschlossen, für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, des Verschuldens sowie unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit je auf eine Geldstrafe zu erkennen wäre (sexuelle Nötigung gemäss Anklageziffer 2.1, sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.5, mehrfache Pornografie gemäss Anklageziffern 4.1.2, 4.2.2, 4.2.3, mehrfache Widerhandlung gegen Art.