Die Strafzumessung würde damit insgesamt zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe führen. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist es dem - 34 - Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat.