, verschoben werden musste, nicht zu beanstanden. Für die schriftliche Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz rund vier Monate, womit sie die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten, jedoch auch nicht in einem Masse überschritten hat, dass dies eine besondere Belastung für den Beschuldigten dargestellt hätte. Längere Phasen des Stillstands sind im gesamten Verfahren nicht auszumachen. Auch die Gesamtdauer des Verfahrens bis zum obergerichtlichen Urteil von knapp vier Jahren erweist sich unter diesen Umständen nicht als unangemessen.