89), begründen. Die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens bis zur Eröffnung des Urteilsdispositivs von rund einem Jahr ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Termin der Hauptverhandlung zweimal aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten lagen (Anwesenheitspflicht im Studium und kurzfristige Verhandlungsunfähigkeit; UA act. 15 und 48), verschoben werden musste, nicht zu beanstanden.