Weiter ist auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, für die eine Strafminderung angezeigt wäre. Der Beschuldigte wurde am 9. Dezember 2018 im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten angehalten und am 22. Dezember 2018 dazu befragt (UA act. 221 ff.). Am 25. Mai 2019 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil von A. eröffnet (UA act. 419).