Bilder befanden (UA act. 246 ff.). Er bestritt während des gesamten Verfahrens sämtliche Delikte zum Nachteil von A. und gestand hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte sowie des Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln nur das ein, was ohnehin aufgrund der erdrückenden Beweislage auf der Hand lag. Der Beschuldigte hat damit nicht wesentlich zur Vereinfachung oder Verkürzung des Verfahrens beigetragen und auch keine Einsicht und Reue hinsichtlich aller von ihm begangenen Delikte gezeigt. Die übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Der 25-jährige Beschuldigte ist in Q. und QR.