SVG erlassen und den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Weiter kann das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren entgegen seiner Ansicht nicht als kooperativ angesehen werden. So teilte er den Strafverfolgungsbehörden zwar den PIN Code eines Mobiltelefons und iPads mit, verweigerte jedoch die Aussage oder berief sich auf Nichtwissen betreffend die übrigen sichergestellten Datenträger, wozu auch die externe Festplatte HGST gehörte, auf der sich die beiden kinderpornografischen - 33 -