Aufgrund der Täterkomponente würde sich sodann keine Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (UA act. 1 f.), was neutral zu behandeln ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Auch aus seinem Verhalten nach der Tat ergeben sich keine strafmindernden Umstände. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat am 12. September 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erlassen und den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.