7.2.3. Diese Strafe wäre zusätzlich für die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.4, die Pornografie gemäss Anklageziffer 4.2.1 sowie das Fahren ohne Berechtigung, für die aufgrund der jeweiligen Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.