Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen der sexuellen Nötigung vom 13. Mai 2019 und den sexuellen Handlungen vom 22. Dezember 2018 einzig insofern ein Zusammenhang besteht, als der Beschuldigte die Fotos, die er während der sexuellen Handlungen von A. erstellte, einige Monate später durch die Androhung der Veröffentlichung als Nötigungsmittel gegenüber demselben Opfer verwendete. Der Zusammenhang erweist sich damit als lose und entsprechend ist von einem grossen Gesamtschuldbetrag auszugehen. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren um 1 ½ Jahre auf insgesamt 3 Jahre.