Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten Sachverhalte von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.