Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus, welche erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen ist. Die Familie von A. kannte den Beschuldigten bereits seit längerem und er genoss als Nachhilfelehrer von A. bei ihnen ein hohes Vertrauen. Dies zeigte sich darin, dass A. sich jeweils mit ihm am Abend treffen und länger wegbleiben durfte, was ihr ansonsten nicht erlaubt gewesen wäre (UA act. 300). Er nützte das freundschaftliche Verhältnis, das er mit A. anlässlich des Nachhilfeunterrichts aufgebaut hatte, ihre Freude über seine Aufmerksamkeit sowie ihre Unerfahrenheit und kindliche Naivität aus, um