A. hat mit dem Beschuldigten vor dem Vorfall darüber gesprochen, dass sie noch nicht bereit für das erste Mal sei (UA act. 315). Er hat damit bewusst in ihre psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung eingegriffen, indem er die beischlafsähnlichen Handlungen an ihr vorgenommen hat. A. schilderte, es sei ihr nach dem Vorfall schlecht gegangen und sie habe sich beim Duschen vor ihrem nackten Körper geekelt (UA act. 65). Um das Geschehene zu verarbeiten, habe sie mehrere Beratungsgespräche bei einer Psychotherapeutin und zwei Sitzungen bei einer Heilpraktikerin wahrgenommen (GA act. 103). Die psychischen Auswirkungen des Vorfalls dauern bis heute an.