Der Beschuldigte hat die damals 15-jährige A. in Unterwäsche und mit hochgeschobenem Büstenhalter posieren lassen, mit seinem Penis ihr Gesäss berührt und seinen Finger anal und vaginal in sie eingeführt. Im breiten Spektrum denkbarer sexueller Handlungen mit einem Kind handelt es sich beim Eindringen mit dem Finger in die Vagina und den Anus um einen vergleichsweise schwerwiegenden Eingriff, zumal die anale Penetration A. physische Schmerzen bereitet hat. A. hat mit dem Beschuldigten vor dem Vorfall darüber gesprochen, dass sie noch nicht bereit für das erste Mal sei (UA act. 315).