Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Tatbestand schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff. StGB), spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und deren Häufigkeit eine wichtige - 31 -