Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen und in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 7.2.2. Diese Einsatzstrafe ist für die sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 22. Dezember 2018 (Anklageziffer 3.3) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.