blosszustellen. Das Ausmass der Drohung ist jedoch nicht über die zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstlichen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu bewerten. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich das planhafte Vorgehen des Beschuldigten aus, das eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Er stand mit A. über WhatsApp in Kontakt, verlangte jedoch von ihr, ihn wieder auf Snapchat hinzuzufügen und dort seine Anweisungen zu befolgen. Damit wechselte er bewusst auf eine Plattform, bei der die ausgetauschten Nachrichten, Bilder und Videos und folglich die Beweise für seine strafbaren Handlungen nach dem Betrachten wieder verschwinden.