Weil A. die Handlungen in Abwesenheit des Beschuldigten an sich selbst vornehmen musste, war sie dem Beschuldigten allerdings nicht im selben Masse ausgeliefert, wie wenn dieser die Handlungen an ihr getätigt hätte. Insbesondere dürften die dabei empfundene Ohnmacht und Demütigung sowie durch das Einführen verursachte Schmerzen geringer ausgefallen sein. Die Rechtsgutsverletzung wiegt damit leichter als bei einer Penetration durch den Täter. Der Beschuldigte hat A. damit gedroht, intime Fotos von ihr auf Instagram zu veröffentlichen und sie somit in erheblichem Masse öffentlich - 30 -