Der Beschuldigte hat A. dazu genötigt, sich mehrere Finger sowie eine Zahnbürste vaginal und anal einzuführen und ihm davon Fotos zu schicken. Beim vaginalen und analen Einführen mehrerer Finger und einer Zahnbürste handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung möglichen und denkbaren sexuellen Handlungen um einen der schwereren Eingriffe in die sexuelle Integrität. Weil A. die Handlungen in Abwesenheit des Beschuldigten an sich selbst vornehmen musste, war sie dem Beschuldigten allerdings nicht im selben Masse ausgeliefert, wie wenn dieser die Handlungen an ihr getätigt hätte.