6. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt hinsichtlich der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 1 sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.1 als begründet und der Beschuldigte ist von diesen Vorwürfen freizusprechen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.1 und 2.2), mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.3, 3.4 und 3.5), mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB (Anklageziffer 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3), mehrfacher Widerhandlung gegen Art.