5.5. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass die Bilder 1 und 4 Minderjährige zeigen. Aufgrund der noch nicht weit entwickelten äusseren weiblichen Geschlechtsorgane ist klar erkennbar, dass es sich um Mädchen vor dem Beginn der Pubertät handelt (UA act. 279 und 281). Dass es sich somit eindeutig nicht um volljährige Frauen handeln kann, musste für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar sein, womit er die pornografischen Bilder im Wissen um die Minderjährigkeit der abgebildeten Personen besessen hat. Der Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 4.2.3 der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen.