279 ff.). Auch wenn sich durch die in der Anklageschrift angegebene Beweisnummer die beiden Fotos nicht eindeutig identifizieren lassen, war für den Beschuldigten durch die Vorlage der Bilder anlässlich der Schlusseinvernahme und die Beschreibung in der Anklageschrift klar erkennbar, um welche Fotos es sich bei den in Ziff. 4.2.3 der Anklage erwähnten handelt. Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt.