5.3. Es ist unbestritten, dass es sich bei den Bildern 1 und 4 (UA act. 279 und 281) um pornografische Bildaufnahmen handelt und der Beschuldigte diese auf seiner externen Festplatte gespeichert hatte. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass die Fotos Minderjährige zeigen. Zudem bringt er vor, die Staatsanwaltschaft habe ihren Vorwurf nicht genügend spezifiziert (Berufungserklärung Rz. 13). Beim zweiten in der Anklageschrift erwähnten Bild sei unklar, welches Bild die Staatsanwaltschaft meine, da die angegebene Beweisnummer bei allen sichergestellten Dateien die gleiche sei (GA act. 128).