5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 4.2.3 wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gesprochen. 5.2. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer pornografische Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, besitzt. Handelt es sich um tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.