Sie habe ihm wiederum mitgeteilt, dass sie das nicht möchte, worauf der Beschuldigte ihr trotzdem ein Video davon, «wie er sich einen herunterholt» geschickt habe (UA act. 303). Damit hat der Beschuldigte A. gezielt zur Zuschauerin seiner Selbstbefriedigung gemacht und sie durch das Zusenden des Videos im wechselseitigen Austausch über Snapchat in die Selbstbefriedigung einbezogen, womit er den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist somit auch hinsichtlich Anklageziffer 3.5 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen.