Der Beschuldigte hat A. das Video davon, wie er sich selbst befriedigt, im Rahmen eines wechselseitigen Kontakts über Snapchat geschickt, womit diese die sexuelle Handlung unmittelbar sinnlich wahrnahm. A. schilderte, er habe ihr, nachdem sie ihm die abgenötigten Bilder geschickt hatte, ein Bild seines Penis geschickt, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie dies nicht möchte und es ihr nicht gefalle. Er habe sie dann gefragt, ob sie sehen wolle, wie er komme. Sie habe ihm wiederum mitgeteilt, dass sie das nicht möchte, worauf der Beschuldigte ihr trotzdem ein Video davon, «wie er sich einen herunterholt» geschickt habe (UA act. 303).