Die Tatbestandsvariante des Einbeziehens eines Kindes in eine sexuelle Handlung setzt voraus, dass der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt macht. Das Kind muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter vor dem Kind mit allen Zeichen sexueller Erregung onaniert (BGE 129 IV 168 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 - 27 -