4.5.2. Das Video, das der Beschuldigte A. auf Snapchat zugeschickt hat, zeigte ihn bei der Selbstbefriedigung. Dabei handelt es sich um eine eindeutig sexualbezogene körperliche Betätigung an sich selbst mit dem Ziel seiner sexuellen Erregung oder seines sexuellen Genusses und folglich um eine sexuelle Handlung i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (vgl. E. 2.6.2). Bezüglich der Fotos, die der Beschuldigte A. zugeschickt hat, ist eine sexuelle Handlung hingegen zu verneinen. Auf den Fotos war lediglich sein Penis zu sehen. Eine körperliche Betätigung fehlt.