Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen. 4.5. 4.5.1. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 3.5 (Zusenden von vier bis fünf Fotos seines Penis und eines Videos seiner Selbstbefriedigung) bringt der Beschuldigte vor, es handle sich bei den beschriebenen Vorgängen nicht um sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 StGB und das Vorführen von Bildern und Videos erfülle das notwendige Einbeziehen nicht (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 27).