4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als mehrfache sexuelle Nötigung Art. 189 Abs. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (durch das Verleiten von A. zu sexuellen Handlungen gemäss Anklageziffer 3.4) sowie mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 (durch Überlassen der Fotos und des Videos seines Penis) und Abs. 5 StGB (durch den Konsum der Fotos von A.) ist zutreffend und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Anklageziffern 2.1 und 2.2), sexueller Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 3.4) sowie mehrfacher Pornografie (Anklageziffern 4.1.2 und 4.2.2.) sind damit zu bestätigen und der