Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von A., weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte A. mit der Veröffentlichung von intimen Fotos auf Instagram gedroht hat und sie damit dazu genötigt hat, ihm am 11. Mai 2019 zwei Oben-ohne-Fotos (Anklageziffer 2.1) und am 13. Mai 2019 mehrere Nacktfotos, auf welchen sie sich mehrere Finger und eine Zahnbürste vaginal und anal einführt - 26 -