Sonst könnte es sein dass ich deine Kollegen mit dem Profil anfragen könnte und das würde ja dann Recht schnell die Runde machen, aber das weisst du ja selber» (UA act. 140). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten, können seine Nachrichten nur als Drohung verstanden werden, die intimen Bilder, die er von A. erstellt hatte (siehe oben E. 3.7), zu veröffentlichen. Er verlangte von A., wieder mit ihm auf Snapchat befreundet zu sein und dort seine Anweisungen zu befolgen.