Weiter schilderte sie spezielle Einzelheiten und Komplikationen, wie z.B. dass der Beschuldigte ein Foto mit Spucke auf ihrer Brustwarze gewollt habe, allerdings habe man das auf den Fotos nicht wirklich gesehen, weil Spucke durchsichtig ist (UA act. 303, 317 f.) oder dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie sich vier Finger einführe, was ihr jedoch nicht gelungen sei (UA act. 318). Ein Motiv für eine bewusste Falschaussage ist zudem nicht ersichtlich (vgl. E. 2.5.3). - 25 -