4.3. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2.1, 2.2, 3.4, 3.5, 4.1.2 und 4.2.2 aufgrund der glaubhaften Aussagen von A. sowie der sichergestellten WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und A. erstellt. Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Sie schilderte, sie habe dem Beschuldigten - 24 -