Sie erachtete den Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A. mit der Veröffentlichung von intimen Fotos gedroht und sie damit dazu genötigt habe, ihm am 11. Mai 2019 zwei Oben-ohne-Fotos und am 13. Mai 2019 mehrere Nacktfotos, auf welchen sie sich ihre Finger und eine Zahnbürste vaginal und anal einführte, zu senden, als erstellt. Weiter erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte A. am 13. Mai 2019 vier bis fünf Fotos seines Penis sowie ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte, zugeschickt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.7.3, 3.8.4.4 ff.). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (Berufungserklärung Rz. 5, 9, 11, 12).