4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffern 2.1, 2.2, 3.4, 3.5, 4.1.2 sowie 4.2.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A. mit der Veröffentlichung von intimen Fotos gedroht und sie damit dazu genötigt habe, ihm am 11. Mai 2019 zwei Oben-ohne-Fotos und am 13. Mai 2019 mehrere Nacktfotos, auf welchen sie sich ihre Finger und eine Zahnbürste vaginal und anal einführte, zu senden, als erstellt.