3.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den Vorfall vom 22. Dezember 2018 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB ist er freizusprechen.